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FG Bremen Urteil vom 27.09.2001 - 101091K 5

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung von Grundstücken auf einen Pensionssicherungsverein und Grunderwerbsteuer-Pflicht

 

Leitsatz (amtlich)

Geht das Vermögen einer Unterstützungskasse, zu dem auch ein Grundstück gehört, nach § 9 Abs. 3 BetrAVG auf einen Pensionssicherungsverein als dem gesetzlichen Träger der Insolvenzsicherung über, unterliegt der Übergang des Grundstücks unter einschränkender Auslegung von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG 1983 nicht der GrESt.

 

Leitsatz (redaktionell)

Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 1/02).

 

Normenkette

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1; BetrAVG § 9 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.01.2004; Aktenzeichen II R 1/02)

BFH (Urteil vom 21.01.2004; Aktenzeichen II R 1/02)

 

Tenor

Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 03.04.1997 und die Einspruchsentscheidung vom 07.04.1999 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Eigentumsübergang an Grundstücken im Rahmen des gesetzlichen Vermögensübergangs gemäß § 9 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) bei Eintritt des Sicherungsfalls von einer Unterstützungskasse auf den Träger der Insolvenzsicherung der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Der Kläger ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der Träger der Insolvenzsicherung gemäß § 14 Abs. 1 BetrAVG ist. Infolge der Insolvenz der BV-AG, über deren Vermögen das Konkursverfahren am 01.05.1996 eröff...

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