Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckungssachen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revison wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Das beklagte FA vollstreckt gegen den Kläger wegen rückständiger Abgaben, die aus einem gegen ihn erlassenen Haftungsbescheid herrühren.
Mit Pfändungsverfügung vom 19. Februar 1997 pfändete das FA bei der Lebensversicherungs-Gesellschaft
„Ansprüche aus den auf den Erlebens- oder Todesfall abgeschlossenen Versiche- rungsverträgen Nr. und insbesondere der Anspruch auf Zah- lung der Versiche rungssummen oder des bei Aufhebung auf die Versicherungen entfallenen Beträge der Prämienreserve, das Recht der Kündigung und Umwandlung der Versicherun gen sowie Bestimmung, Änderung oder Widerruf der Bezugsberechtigung. Zugleich wird angeordnet, daß der Schuldner die Versicherungs-scheine und die letzten Prämienquittungen an den Gläubiger herauszugeben hat.
Diese Pfändungsverfügung wurde dem Kläger – ohne Rechtsbehelfsbelehrung – unter dem 28. Februar 1997 mit einfachem Brief übersandt. Die Lebensversicherungs-Gesellschaft erkannte die Pfändungen an und bezifferte den Rückkaufwert zum 1. April 1997 mit DM 14.386,15 und DM 34.090,14.
Mit Verfügung vom 29. April 1997 ordnete das FA die Einziehung der gepfändeten Versicherungsansprüche an. Die Lebensversicherungs-Gesellschaft teilte unter dem 5. Mai 1997 dem FA mit, daß die ausgesprochenen Kündigungen zum 1. Juni 1997 bzw. 1. Juli 1997 wirksam würden. Die Auszahlungsbeträge betrügen DM 15.620,51 bzw. DM 38.654,08.
Mit Schreiben vom 5. August 1997, das das FA als Einspruch wertete, widersprach der Kläger der Pfändung der beiden Lebensversicherungen mit der Begründung, sie dienten ihm als Altersversorgung „zum Ersatz seiner Rente”. Deshalb sei deren Pfändung unzulässig.
Mit Ei...