Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuerpflicht der Übertragung von Grundstücken im Rahmen einer Ausgliederung. Keine verfassungswidrige Schlechterstellung übertragender Umwandlungen gegenüber bloßem Formwechsel oder gegenüber Übertragungsvorgängen zwischen Personengesellschaften
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Ausgliederung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG ist eine Form der übertragenden Umwandlung, bei der hinsichtlich der Gesellschaftsgrundstücke ein Rechträgerwechsel stattfindet. Sie ist deshalb ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG grunderwerbsteuerbarer und -pflichtiger Vorgang.
2. Die unterschiedliche grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung von Umwandlungsvorgängen, die zu einem Rechtsträgerwechsel führen, einerseits und des bloßen Formwechsels andererseits ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar.
3. Im Hinblick auf die Steuervergünstigungen der §§ 5, 6 GrEStG für Übertragungsvorgänge zwischen Personengesellschaften liegt keine verfassungswidrige Schlechterstellung übertragender Umwandlungen vor.
Normenkette
GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, §§ 5-6; UmwG § 123 Abs. 3 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Übertragung von Grundstücken im Rahmen einer Ausgliederung i.S.v. § 123 Abs. 3 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Am 26. Mai 2004 schlossen der rechtsfähige wirtschaftliche Verein „…” (nachfolgend: Verein) und die X-AG einen Ausgliederungsvertrag gemäß § 149 Abs. 1, § 123 Abs. 3 Nr. 1, § 69 Abs. 1 UmwG. Die X-AG änderte ihre Firma im Zuge der Ausgliederung in ...