Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung von Baumängeln vor Fertigstellung des Gebäudes als Werbungskosten. AfaA aufgrund von Baumangeln. Einkommensteuer 1975
Leitsatz (amtlich)
1. Aufwendungen, die vor Fertigstellung eines Gebäudes noch während der Bauphase zur Erhaltung der bereits fertiggestellten Teile anfallen, sowie Mehrfachaufwendungen, die ihren Grund darin haben, dass der mit ihnen verfolgte Zweck beim ersten Mal nicht oder nicht vollständig erreicht wurde, sind als Erhaltungsaufwand sofort abzugsfähige Werbungskosten, auch wenn sie im Ergebnis der Herstellung des Gebäudes dienen.
2. Ein privater Vermieter kann wegen nicht behebbarer Baumängel eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung vornehmen, wenn die Substanz des Gebäudes durch fehlerhafte Bauausführung nachhaltig geschädigt und sein Nutzungswert dadurch nicht nur unwesentlich beeinträchtigt ist.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 1 S. 4, Abs. 4, §§ 7b, 9 Abs. 1 Nr. 7, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 21a
Tenor
Der Steuerbescheid vom 8. Februar 1977 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 1978 wird insoweit aufgehoben, als Aufwendungen für die Behebung von Mängeln der Bauausführung in Höhe von 8.045 DM sowie eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung in Höhe von 18.006 DM nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt worden sind.
Die Kosten fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer eines im September 1975 bezugsfertig gewordenen Zweifamilienhauses. Streitig ist, ob Aufwendungen der Kläger zur Behebung von Mängeln der Bauausführung sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind und ob den Klägern wegen weiterer, nicht behebbarer Baumängel eine Abset...