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FG Bremen Urteil vom 18.06.2014 - 1 K 41/12 (6)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorrang des § 23 EStG vor § 17 EStG bei der Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem 31.12.2008 angeschafft wurden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Durch das UntStRefG 2008 wurde die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen dahingehend neu geregelt, dass Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden, nunmehr nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG besteuert wurden.

2. Die Regelung des § 23 Abs. 2 S. 2 EStG a. F., wonach § 17 EStG keine Anwendung findet, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 vorliegen, entfiel deckungsgleich erst zusammen mit der Einführung der einheitlichen Besteuerung der im Privatvermögen zufließenden Kapitaleinkünfte zum 1.1.2009. Dass § 52a Abs. 11 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 keine Regelung enthält, die speziell die Aufhebung des § 23 Abs. 2 S. 2 EStG a. F. betrifft, beruht auf einem offensichtlichen Versehen des Gesetzgebers.

 

Normenkette

EStG 2002 § 23 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 52 Abs. 39; EStG Fassung: 2007-08-14 § 23 Abs. 2; EStG Fassung: 2007-08-14 § 17 Abs. 1; EStG Fassung: 2007-08-14 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG Fassung: 2007-08-14 § 52a Abs. 11; UntStRefG 2008 Art. 13

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.01.2015; Aktenzeichen IX R 16/14)

BFH (Urteil vom 13.01.2015; Aktenzeichen IX R 16/14)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob im Streitfall der Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Regelung des § 17 EStG oder im Rahmen der Regelung des § 23 EStG der Besteuerung zu unterwerfen ist.

I.

Bis zur Änderung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (im Folgenden: UntStRefG 2008) lautete der Wort...

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