Entscheidungsstichwort (Thema)
5-Jahres-Frist nach § 17 EStG. Umfang der Beteiligung eines GmbH-Gesellschafters. Keine Berücksichtigung von Bezugsrechten aufgrund beschlossener Kapitalerhöhung. Einkommensteuer 1998
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Kapitalerhöhung einer GmbH handelt es sich um eine Änderung des Gesellschaftsvertrags (Satzungsänderung), die gemäß § 54 Abs. 3 GmbHG keine rechtliche Wirkung hat, bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist. Vorher haben an der Kapitalerhöhung teilnehmende Gesellschafter insoweit keinen „Anteil an einer Kapitalgesellschaft” im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG inne. Für die Frage, ob ein Gesellschafter zu einem bestimmten Zeitpunkt wesentlich im Sinne von § 17 EStG an der Gesellschaft beteiligt gewesen ist, ist allein die Eintragung im Handelsregister maßgeblich.
2. Mit der Anmeldung einer Kapitalerhöhung zum Handelsregister möglicherweise entstandene Anwartschaften in Form von Bezugsrechten sind in die Ermittlung des Umfangs der jeweiligen Beteiligung nicht einzubeziehen.
Normenkette
EStG 1997 § 17Abs. 1 S. 1; EStG 1997 § 17 Abs. 1 Sätze 3-4; GmbHG § 54 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob ein vom Kläger erzielter Veräußerungsgewinn in Höhe von 2.880.000,– DM nach § 17 EStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung steuerpflichtig ist, weil es für die Berechnung der 5-Jahres-Frist nach § 17 EStG auf die Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister (Auffassung der Beklagten) ankommt, oder ob dieser Veräußerungsgewinn steuerfrei ist, weil es für die Berechnung der 5-Jahres-Frist auf den Beschluss der Kapitalerhöhung und...