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FG Bremen Urteil vom 15.05.2019 - 1 K 59/18 (3)

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgeltungsteuer: Von derselben natürlichen Person beherrschte Schwester-Kommanditgesellschaften als einander nahestehende Personen i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG. Zusammenrechnung der unmittelbaren Stimmrechte als Kommanditist mit den mittelbar als Gesellschafter der Komplementär-GmbH ausgeübten Stimmrechten bei der KG. Anwendung von § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht nur bei missbräuchlicher Gestaltung und auch für vor dem 1.1.2009 erfolgte Kapitalüberlassungen

Leitsatz (redaktionell)

1. Erzielt eine Kommanditgesellschaft ohne gewerbliche Prägung aus der verzinslichen Kapitalüberlassung an eine Schwester-Kommanditgesellschaft Kapitaleinkünfte, so handelt es sich bei den Personengesellschaften mit der Folge der Nichtanwendung des Abgeltungsteuersatzes (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG) auf die Kapitaleinkünfte um „einander nahestehende Personen” i.S. des § 32 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn beide Gesellschaften von einer natürlichen Person beherrscht werden.

2. Ist eine natürliche Person alleiniger Kommanditist sowie alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH der darlehensgebenden KG und hält er bei der Schwester-KG zwar nur ein Drittel der Kommanditanteile, ist er dort aber ebenfalls alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH und verfügt er bei Zusammenrechnung der unmittelbaren Stimmrechte aus seiner Kommanditbeteiligung mit den ihm mittelbar zuzurechnenden Stimmrechten der Komplementär-GmbH insgesamt über die Mehrheit der Stimmrechte bei der Schwester-KG, so beherrscht die natürliche Person beide Schwester-Kommanditgesellschaften. Der Abgeltungsteuersatz kann demnach nicht auf die Kapitaleinkünfte der darlehensgebenden KG angewendet werden, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag Gesellschafterbeschlüsse mit ...

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