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FG Bremen Urteil vom 14.12.2006 - 1 K 178/04 (3)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Rückstellung für Abbruchkosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird ein Bauunternehmer mit dem Abbruch eines vormals vermieteten Gebäudes beauftragt, so darf der Eigentümer des Gebäudes wegen Erfüllungsrückstands eine Rückstellung in Höhe des Wertes der zum Bilanzstichtag bereits erbrachten Abbruchleistung bilden.

2. Ein zum Zwecke der zukünftigen Umnutzung des Objekts erforderlicher Gebäudeabbruch stellt grundsätzlich eigenbetrieblichen Aufwand dar, der nicht im Zusammenhang mit der Verpflichtung aus einem Mietvertrag über die nach den Vorgaben des künftigen Mieters veränderte Immobilie steht. Vor dem vertraglich vereinbarten Mietbeginn besteht kein Erfüllungsrückstand des Grundstückseigentümers gegenüber dem künftigen Mieter, der zur Bildung einer Rückstellung für erst nach dem Bilanzstichtag entstandene Abbruchkosten berechtigen würde.

3. Ein unternehmensinterner „Aufwand gegen sich selbst” kann nicht dadurch zur rückstellungsfähigen Außenverpflichtung werden, dass nach „betriebsinterner Erfüllung” anschließend die Durchführung eines Dauerschuldverhältnisses begonnen wird, das zwar die „betriebsinterne Erfüllung” denknotwendiger Weise voraussetzt, diese aber nicht zum Vertragsgegenstand hat.

 

Normenkette

EStG 1997 § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.09.2008; Aktenzeichen IV B 15/07)

BFH (Beschluss vom 23.09.2008; Aktenzeichen IV B 15/07)

 

Tenor

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht erledigt ist, wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt zu 90 v.H. die Klägerin und zu 10 v.H. der Beklagte.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. von 110 v.H. des...

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