Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingangsabgaben
Nachgehend
BFH (Urteil vom 14.05.1996; Aktenzeichen VII R 98/95)
Tenor
Der Steueränderungsbescheid vom 24. Juni 1992 und die Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 1992 werden aufgehoben.
Das beklagte HZA trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem HZA wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ließ beim beklagten HZA – Zollamt
– folgende Waren am 18. Mai 1992 zum freien Verkehr abfertigen:
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900 Kart.
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Teile von Geflügel, gefroren.
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Fleisch von Truthühnern, gewürzt, nicht gegart.
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– Putenweißfleisch ohne Haut, ohne Knochen –
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Im Einheitspapier 0747 ordnete sie die Waren der Code-Nr. 1602 3111 0000 zu. Die Zollstelle entsprach dem Zollantrag und nahm eine stichprobenweise Zollbeschau vor, indem sie 6 Kartons als Proben entnahm. Mit Bescheid vom 22. Juni 1992 forderte sie von der Klägerin die Zahlung von DM 9.221,36 Abschöpfung/Euro (Abgabensatz 17 % des Zollwerts).
Von den entnommenen Probenkartons übersandte die Zollstelle 3 Kartons der Zollehranstalt … (ZLA), während sie die übrigen 3 Kartons als Rückstellproben tiefgefroren aufbewahren ließ.
In ihrem Einreihungsgutachten vom 11. Juni 1992 kam die ZLA zu folgendem Ergebnis:
„3 Originalkartons, enthaltend Putenbruststücke (Inhalt lt. Aufschrift 15 kg netto) ohne Haut, ohne Knochen, nicht gegart, gefroren, verpackt in 1 farblosen schlauchförmigen Kunststoffbeutel (je Karton).
UNr. 366/92
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insgesamt
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14,9 kg
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davon
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3,70 kg = 24,84 GHT = nicht auf allen Seiten gewürzt,
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d. h. die Würzstoffe sind weder in das Innere eingedrungen noch auf allen Flächen der Stücke verteilt.
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und
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