Entscheidungsstichwort (Thema)
Zweitwohnungsteuer in Bremen: Verfassungsmäßigkeit, Besteuerungszweck, Steuerfestsetzung auf 0 DM aufgrund sachlicher Unbilligkeit, Fehlen weiterer Ausnahmeregelungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die von der Stadtgemeinde Bremen auf der Grundlage des Ortsgesetzes (BremZwStG, BremGBl. 1995 S. 528) vom 12.12.1995 erhobene Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, für die dem Land Bremen die Gesetzgebungskompetenz zusteht, und als solche nicht verfassungswidrig, und zwar auch insoweit nicht, als das BremZwStG für die Beurteilung der Zweitwohnung formal auf die melderechtlichen Verhältnisse abstellt.
2. Es ist Regelungsgegenstand des BremZwStG, die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu besteuern, die dadurch zum Ausdruck kommt, dass das Innehaben einer - neben einer Hauptwohnung - weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) in aller Regel die Aufwendung (erheblicher) finanzieller Mittel erfordert.
3. Es ist eine Festsetzung der BremZwSt aufgrund sachlicher Unbilligkeit nach § 163 AO 1977 auf 0 DM geboten, wenn die Ehefrau aus beruflichen Gründen (zur Erlangung des passiven Wahlrechts) in einer anderen Stadt eine weitere Wohnung nehmen und als Hauptwohnsitz anmelden musste, so dass sie in der Familienwohnung in Bremen nur noch mit Zweitwohnsitz gemeldet ist, wenn ihr Ehemann nach wie vor mit Hauptwohnsitz in der Familienwohnung in Bremen gemeldet ist und der Ehefrau durch die Ummeldung des bisherigen Hauptwohnsitzes in Bremen zum Zweitwohnsitz hinsichtlich der Wohnung in Bremen kein zusätzlicher Aufwand entstanden ist, der dem Regelungsgegenstand des BremZwStG -Besteuerung einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit- entsprechen würde. Es wäre unbillig, die unveränderte und nicht mit größerem Aufwand...