Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluß vom 03.02.1998 wird dahin geändert, daß die dem Kläger von der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf
293,69 DM
zuzüglich 4 v. H. Zinsen ab 17.10.1997 festgesetzt werden.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt nach einem Gegenstandswert von 84,29 DM der Erinnerungsgegner.
Tatbestand
I.
Der Erinnerungsführer hatte sich ursprünglich mit seiner Klage Az. 497115K 1 gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für seine zwei Kinder für die Zeit von Januar bis Juni 1996 und gegen den gleichzeitig vom Erinnerungsgegner gegen ihn geltend gemachten Erstattungsanspruch in Höhe des für diese Zeit gezahlten Kindergeldes von insgesamt 2.400,– DM gewandt. Er hatte vorgetragen, daß die Kinder nach der Scheidung der Ehe der Eltern im Januar 1995 bis Ende 1996 jeweils von Montag bis Donnerstag bei der Mutter und von Freitag bis Sonntag bei ihm gewohnt hätten; das für den Streitzeitraum gezahlte Kindergeld habe er an seine geschiedene Ehefrau „weitergeleitet”. In der Klageschrift hatte er sich zum Beweis für diesen Sachverhalt auf das Zeugnis seiner geschiedenen Ehefrau bezogen.
Nachdem der Erinnerungsgegner die Erstattungsschuld später erlassen und damit den Erinnerungsführer klaglos gestellt hatte, hatten die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt. Mit Beschluß vom 08.10.1997 hatte der Berichterstatter die Verfahrenskosten den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
In dem auf Antrag des Klägers unter dem 03.02.1998 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß (KfB) hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Festsetzung einer Besprechungsgebühr für das Vorverfahren abgelehnt. Der KfB wurde dem Erinner...