Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Anwendung des Progressionsvorbehalts bei nur zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht
Leitsatz (redaktionell)
Die Einbeziehung „ausländischer Einkünfte“ i. S. des § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG setzt voraus, dass diese Einkünfte während der Zeit der beschränkten Steuerpflicht erzielt worden sind.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger, ein niederländischer Staatsangehöriger, hatte bis zum 16. Februar 1997 einschließlich seinen Wohnsitz in Deutschland und erzielte dort Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Abzug der Werbungskosten in Höhe von ... DM. Ab dem 17. Februar 1997 wohnte er in den Niederlanden und erzielte dort ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von ... holländischen Gulden (= ... DM) und Zinseinnahmen in Höhe von ... Gulden (= ... DM). Am 7. November 1997 heiratete der Kläger eine niederländische Staatsangehörige, die im Streitjahr 1997 keine Einkünfte erzielte und zu keiner Zeit einen Wohnsitz in Deutschland hatte.
Mit Bescheid vom 22. Juli 1998 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Streitjahr fest und bezog dabei die vom Kläger in den Niederlanden bezogenen Einkünfte durch Anwendung des sog. Progressionsvorbehalts nach § 32 b Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in die Besteuerung mit ein.
Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und macht geltend, § 32 b Abs. 1 Nr. 2 EStG verstoße gegen Art. 20 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den Niederlanden vom 16. Juni 1959 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 21. Mai 1991 (DBA Niederlande). Nach der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sei ein Progressionsvorbehalt zugunsten des Quellens...