Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer-Vorauszahlung I/95, ersetzt durch Umsatzsteuer-Bescheid 1995
Nachgehend
Tenor
Die Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 1997 wird aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte der Beklagte fest, daß für eine von der Klägerin gegenüber der … erbrachte nicht steuerbare Leistung am 18. April 1995 zunächst eine Rechnung über … DM mit gesondertem Umsatzsteuerausweis in Höhe von … DM gelegt wurde. Diese Rechnung ist mit Datum vom 26. April 1995 berichtigt worden; der Rechnungsbetrag wurde auf … DM herabgesetzt und die Steuer nicht mehr ausgewiesen.
Nach Auffassung des Beklagten schuldete die Klägerin gemäß § 14 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz –UStG– in Verbindung mit Abschnitt 189 (1) Nr. 3 Umsatzsteuerrichtlinien –UStR– trotzdem den gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag. Eine wirksame, von der Steuerschuld befreiende Rechnungsberichtigung gegenüber ausländischen Unternehmen liege nur vor, wenn die Originalrechnung zurückerhalten wird bzw. der ausländische Unternehmer nachweislich keinen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat.
Gegen den daraufhin erlassenen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid I/1995 vom 24. Juni 1996 legte die Klägerin rechtzeitig Einspruch ein. Im Verlaufe des Einspruchsverfahrens, nämlich am 11. Dezember 1996, erließ der B...