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FG Berlin Urteil vom 26.11.1998 - 1 K 1258/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.12.2000; Aktenzeichen II R 13/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Streitwert beträgt 4 468 DM

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der zwischen der Klägerin als Erwerberin und der GbR …, und … als Veräußerin durch Ausübung des Vorkaufsrechts vom 20. Januar 1997 zustande gekommene Kaufvertrag über die von der Klägerin seinerzeit bewohnte Eigentumswohnung einem Grunderwerb Steuersatz von 3,5 % nach § 11 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz –GrEStG– n. F. zu unterwerfen ist, wie der Beklagte meint, oder dem in 1996 nach § 11 Abs. 1 GrEStG a. F. noch geltenden Steuersatz von 2 % – so die Klägerin.

Durch notariellen Kaufvertrag vom 6. Dezember 1996 erwarb zunächst ein Herr … einen 4745/100 000-Anteil an dem in der … in … belegenen Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. zu einem Kaufpreis von 297 900 DM. Der Notar wies unter Abschnitt 13 der Anlage I zur Urkunde auf das bestehende Vorkaufsrecht der Klägerin hin.

Mit Schreiben vom 20. Januar 1997 übte die Klägerin ihr Vorkaufsrecht aus.

Der Beklagte unterwarf den dadurch zwischen der Verkäuferin und der Klägerin zustande gekommenen Vertrag der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG und setzte die Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 21. August 1997 auf 10 426 DM fest, wobei er einen Steuersatz von 3,5 % zugrunde legte.

Den hiergegen fristgerecht erhobenen Einspruch, mit dem die Anwendung des in 1996 noch geltenden Steuersatzes von 2 % begehrt wurde, begründete die Klägerin damit, daß nicht der Tag der Ausübung des Vorkaufsrechts, sondern der Tag maßgeblich sei, an dem der ursprüngliche Kaufvertrag mit Herrn geschlossen worden sei. Im übrigen ...

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