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FG Berlin Urteil vom 25.10.2006 - 2 K 2570/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Tatbestand einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft knüpft an objektive Merkmale an und nicht an subjektive Einstellungen der Ehegatten, denn für das dauernde Getrenntleben sind in erster Linie über bloße Willensbekundungen hinaus nach außen zu Tage tretende Umstände von Bedeutung.

 

Normenkette

EStG § 26 Abs. 1 S. 1, § 26b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.04.2010; Aktenzeichen III R 71/07)

BFH (Urteil vom 28.04.2010; Aktenzeichen III R 71/07)

 

Tatbestand

Der Kläger war seit dem 19. Februar 1975 bis 24. November 2003 mit der Beigeladenen verheiratet. Aus der Ehe gingen zwei in den Jahren 1981 und 1992 geborene Kinder hervor, die jedenfalls bis Anfang 2001 in der vom Kläger und der Beigeladenen gemieteten Wohnung lebten. Diese Wohnung befand sich unter der Anschrift L... 6, 3. Etage in M.....

Im November 2000 teilte die Beigeladene dem Kläger mit, dass sie nicht mehr mit ihm zusammenleben, sondern sich von ihm trennen wolle. In der Folge lebten die Eheleute jedoch zunächst unverändert in der Wohnung L.... 6, 3. Etage. Vom 4. Dezember 2000 bis 24. Januar 2001 absolvierte der Kläger außerhalb M.....s eine Kur. Bis auf die von ihm für den Kuraufenthalt benötigten Gegenstände beließ er seinen Hausrat in der Wohnung L.... 6, 3. Etage. Am Tag der Rückkehr aus der Kur holte er einen wesentlichen Teil seiner persönlichen Gegenstände aus dieser Wohnung und bezog eine Unterkunft zur Untermiete. Am gleichen Tag kündigten der Kläger und die Beigeladene die Wohnung L.... 6, 3. Etage. Die Beigeladene schloss am 23. März 2001 einen neuen Mietvertrag für eine andere Wohnung unter der gleichen Anschrift.

Am 07. März 2003 reichte der Kläger beim Beklagt...

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