Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünftefeststellung 1985
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sind Erben nach dem am 28. Juni 1988 verstorbenen …(Erblasser).
Der Erblasser war mit einem Kommanditanteil in Höhe von … DM an der … beteiligt und außerdem Mitglied des Beirats der Gesellschaft. Unstreitig war die KG im Streitjahr wie auch in der Zeit davor nur vermögensverwaltend tätig.
Mit Vertrag vom 24. Juli 1985 veräußerte der Erblasser 4/5 seiner Kommanditbeteiligung zu einem Kaufpreis von … DM. Der Beklagte erließ am 17. August 1988 zunächst einen Feststellungsbescheid an die KG, in dem der bereits verstorbene Erblasser noch als Beteiligter aufgeführt war. Den Veräußerungsgewinn hatte der Beklagte bei einem – auf den veräußerten Anteil bezogenen – negativen Kapitalkonto von … DM mit … DM ermittelt. Hiergegen legten die KG unter anderem wegen der Einbeziehung von Veräußerungsgewinnen verschiedener Kommanditisten und der Prozeßbevollmächtigte der Kläger wegen der Einbeziehung des Veräußerungsgewinns des Erblassers Einsprüche ein. Daraufhin erließ der Beklagte am 21. März 1989 einen (erstmals) „geänderten” Feststellungsbescheid für 1985. Die Übermittlung erfolgte durch Bekanntgabe an den jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Kläger. Dem so bezeichneten Änderungsbescheid lag zugrunde, daß der vorausgegangene Bescheid wegen der Aufführung des Erblassers für unwirksam erachtet wurde.
Daraufhin haben die Kläger mit Zustimmung des Beklagten Sprungklage erhoben. Im Laufe des vorliegenden Verfahrens ist der angegriffene Bescheid vom 31. März 1989 (gerichtet an die namentlich nicht benannten „Erben nach …) wegen fehlerhafter...