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FG Berlin Urteil vom 23.03.2004 - 7 K 7175/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelungsgehalt eines Freistellungsbescheides; Verfolgung mildtätiger Zwecke

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Regelungsgehalt eines Freistellungsbescheides erstreckt sich nicht auf die der Freistellung zu Grunde liegenden Besteuerungsgrundlagen. Er beschränkt sich auch angesichts der ab dem Jahr 2000 geltenden Vorschriften zum Spendenabzug allein auf die Zuerkennung der Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG.

Ein Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Bezüge im Grundsatz nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 22 BSHG.

 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; GewStG § 3 Nr. 6; AO § 53 Nr. 1, § 60 Abs. 1, § 157 Abs. 2, § 179 Abs. 1; EStG § 10b Abs. 1 Sätze 1-2

 

Tatbestand

Der klagende Verein ist ein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege. Er wurde in Berlin im Jahre 1901 gegründet.

Nach seiner zuletzt 1986 geänderten Satzung ist er die vom Bischof von Berlin anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der katholischen xxxxxxx und unterliegt der bischöflichen Aufsicht (§ 1 Abs. 2). Er ist eine Gliederung des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und steht insofern im Bistum neben dem xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und dem xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Ferner ist er eine Gliederung des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (§ 1 Abs. 3 der Satzung). § 1 Abs. 4 der Satzung lautet: "Er [gemeint ist: Der Kläger] verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 53 ff. AO). Mit...

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