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FG Berlin Urteil vom 23.02.2006 - 1 K 1512/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Zusammenveranlagung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine eigetragene Lebenspartnerschaft ist keine Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG.. Aus dem Gesetzgebungsverfahren ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber eine Ausdehnung der Zusammenveranlagung mit dem daraus folgenden Splittingverfahren von Ehegatten auf Lebenspartner nicht wollte.

 

Normenkette

EStG § 32a; GG Art. 3 Abs. 3; Richtlinie 2000/78/EG Art. 1; EStG §§ 26, 26b; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; LPartG § 1

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 07.05.2013; Aktenzeichen 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07)

BFH (Urteil vom 19.10.2006; Aktenzeichen III R 29/06)

BFH (Urteil vom 19.10.2006; Aktenzeichen III R 29/06)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit dem Beigeladenen, seinem Lebenspartner. Die eingetragene Lebenspartnerschaft zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen besteht seit dem 30. August 2001.

Der Kläger erklärte für das Jahr 2001 Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit. Er stellte dabei einen Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben (Anlage U) und gab an, an den Beigeladenen Barleistungen in Höhe von 27.000,00 DM erbracht zu haben. Der Beigeladene stimmte dem Antrag zu.

Der Beklagte setzte durch Einkommensteuerbescheid vom 12. Juli 2002 eine Einkommensteuer für das Jahr 2001 in Höhe von 34.832,00 DM (= 17.809,32 Euro) fest. In der Begründung führte die Behörde aus, die Unterhaltsleistungen an den Beigeladenen seien nur als Sonderausgabe abzugsfähig, wenn sie an den geschiedenen oder dauernd getrennt leben-den Ehegatten gezahlt worden seien.

Dagegen richtete sich der Kläger mit dem am 14. August 2002 eingelegten Einspruch. Er stellte im Eins...

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