rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994 und Umsatzsteuer 1994
Tenor
Abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 1994 vom 3. Februar 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. September 1998 wird die Einkommensteuer auf 5.618,00 DM festgesetzt. Abweichend von dem Umsatzsteuerbescheid 1994 vom 10. Februar 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. März 1998 wird die Umsatzsteuer auf 16.473,00 DM festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Soweit das Verfahren Umsatzsteuer 1994 betrifft, wird die Revision zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind, tragen der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5. Die danach entstandenen Kosten tragen der Kläger zu 14/100 und der Beklagte zu 86/100.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Der Streitwert beträgt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung 34.728,00 DM, danach 21.428,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger stammt aus Schlesien und lebt seit 1988 in Berlin. Er hat eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker und erzielt Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit als Seine Ehefrau unterhielt im Jahre 1993 einen Gebrauchtwagenhandel, der jedoch nur wenige Verkäufe umfasste. Im Streitjahr und im Folgejahr erzielte der Kläger Einnahmen aus der Veräußerung von Pkw, die er als Unfallfahrzeuge erworben und dann „aufgebaut” hatte. Dazu bediente er sich u. a. der Dienste von Kraftfahrzeugwerkstätten in seiner Heimat.
In den Verträgen über den Verkauf der aufgebauten Fa...