Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Nachgehend
Tenor
Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1992 vom 27. Mai 1994 im Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. August 1996 wird die Steuerschuld der Kläger unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten von 95,00 DM (Erhöhung Absetzung für Abnutzung –AfA– PC auf 477,00 DM) und Berücksichtigung einer AfA für das Objekt in von 2073,00 DM (3/12 von 2 von 414551,00 DM bei Anerkennung von 12 Fahrten zum Objekt) auf 38076,00 DM festgesetzt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Der Streitwert wird auf 29926,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen für Briefpapier in Höhe von 392,96 DM, Stromkosten des Arbeitszimmers in Höhe von 198,00 DM und die AfA für einen Computer des Klägers in Höhe von 477,00 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie über die rechtliche Beurteilung der Kosten in Höhe von 416174,00 DM für den Umbau und die Sanierung eines Hauses in … das im Alleineigentum der Klägerin steht und im Wege der Schenkung am 24. August 1991 erworben wurde. Hierbei machen die Kläger einen Betrag in Höhe von 104044,00 DM, also ein Viertel der gesamten Umbaukosten gemäß § 82 b Einkommensteuer-Durchführungsverordnung –EStDV– als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.
Das Bauordnungsamt der Stadt … erteilte mit Bescheid vom 25. Februar 1992 eine Baugenehmigung für den geplanten Wohnungsumbau und folgende genehmigungspflichtige Bautätigkeiten:
Einrichtung des Badezimmers in den bisher als Küche genutzten Raum des Erdgeschosses
Neubau eines WC-Raums im Dachgeschoss
Einbau einer Terrassentür im Woh...