Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldabzweigung bei vollstationärer Unterbringung eines behinderten Kindes auf Kosten des Sozialhilfeträgers
Leitsatz (redaktionell)
Übernimmt der Sozialhilfeträger die Kosten der vollstationären Unterbringung eines volljährigen behinderten Kindes, ist für die Frage, ob die Voraussetzung für eine Kindergeldabzweigung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und 4 EStG vorliegen, allein darauf abzustellen, ob die unterhaltspflichtigen Eltern die zum Lebensbedarf ihres Kindes gehörenden laufenden Kosten für die Unterbringung in vollstationärer Pflege übernommen haben. Wird ausschließlich der sozialgesetzlich nach § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (vormals § 91 Abs. 2 Satz 3 BSHG) geschuldeten Kostenbeitrag erbracht, kommt eine Abzweigung des Kindergelds in Betracht.
Bei der Ermessensentscheidung der Familienkasse, ob und in welcher Höhe das Kindergeld an den Sozialhilfeträger abgezweigt wird, ist auf den Umfang der Unterhaltsleistungen der Kindergeldberechtigten abzustellen. Dabei ist auch erbrachter Betreuungsunterhalt einzubeziehen.
Normenkette
EStG § 74 Abs. 1 Sätze 1, 4; SGB XII § 94 Abs. 2 S. 1; BSHG § 91 Abs. 2 S. 3; BGB § 1610 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger stellt seit mehreren Jahren als Träger der Sozialhilfe den Unterhalt des im Jahre 1971 geborenen und wegen Behinderung vollstationär untergebrachten Kindes A.... durch Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. Sozialgesetzbuch - SGB - XII (vormals §§ 39 ff. Bundessozialhilfegesetz - BSHG -) sicher. Dessen Vater, der Beigeladene, wurde seit dem 1. Januar 2002 zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 26,00 € herangezogen, der sich seit dem 1. Januar 2005 auf 46,00 € erhöht hat. Der Kostenb...