Entscheidungsstichwort (Thema)
Verspätete Klageerhebung - Zugang der Einspruchsentscheidung
Leitsatz (redaktionell)
Dem (rechtzeitigen) Zugang der Einspruchsentscheidung steht es gleich, wenn dieser nur aufgrund einer dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnenden Vereinbarung mit der Post unterblieben ist.
Normenkette
FGO § 47 Abs. 1 S. 1; AO § 122 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Dem Rechtsstreit liegt die tatsächliche und materiell-rechtliche Frage zugrunde, ob die Klägerin zusammen mit der Beigeladenen im Jahr 1991 im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR - einen Frisiersalon betrieben hat.
Am 14. Juni 1991 ging beim Beklagten eine Mitteilung über die Gewerbeanmeldung der HFGbR beim Bezirksamt A. ein. Da die Klägerin auf eine wiederholte Aufforderung zur steuerlichen Anmeldung nicht reagierte, erließ der Beklagte am 18. August 1994 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit einem geschätzten Gewinn in Höhe von 7.160,00 DM, den er zu einem Teilbetrag von 3.500,00 DM der Klägerin zurechnete. Den hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch wies er durch Einspruchsentscheidung vom Donnerstag, dem 13. Juli 2000, als unbegründet zurück. Die an die Prozessbevollmächtigte als Postempfänger adressierte Einspruchsentscheidung wurde einem entsprechenden Vermerk zufolge am nämlichen Tag zur Post gegeben. Bei der Prozessbevollmächtigten erhielt sie den Eingangsstempel vom Montag, dem 17. Juli 2000.
Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 17. August 2000, bei Gericht eingegangen am selben Tage, Klage erhoben, mit der sie geltend macht, trotz der Gewerbeanmeldung zu keinem Zei...