Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertsteigerung von Gesellschaftsanteilen als sonstige Einkünfte
Leitsatz (redaktionell)
Einem Initiator von Immobilienfonds, dem für die von ihm erbrachten Konzeptionsleistungen 4,5 v.H. Anteile am Gesellschaftsvermögen ohne Einzahlungsverpflichtung eingeräumt wurden, fließen dadurch, daß die neuen Gesellschafter durch Einzahlung ihrer Kapitalbeträge auf 4,5 v.H ihrer Beteiligung verzichten, sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu.
Normenkette
EStG §§ 11, 22 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger durch die Wertsteigerung von Gesellschaftsrechten im Streitjahr Einkünfte zugeflossen sind, und wenn ja, in welcher Höhe. Der Kläger ist mit seinem Geschäftspartner zu je 50 v. H. Inhaber der Unternehmensgruppe. Diese ist Initiatorin von geschlossenen Immobilienfonds, die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer GmbH & Co. KG errichtet werden. Zu der Unternehmensgruppe gehören verschiedene Kapitalgesellschaften, die unterschiedliche, zur Planung, Realisierung und Vermarktung von Immobilienfonds erforderliche Dienst- und Sachleistungen erbringen, z. B. Architektur- und Ingenieurleistungen, das Baumanagement, Finanzdienstleistungen, die Hausverwaltung und verschiedene Treuhandtätigkeiten. Die geschlossenen Immobilienfonds erwerben Grundstücke oder Erbbaurechte, lassen diese als Bauherren mit Wohn- oder Geschäftshäusern schlüsselfertig bebauen und erzielen aus den bebauten Grundstücken langfristig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Streitfall geht es um den ... Renditefonds. Bei den jeweiligen Tranchen handelt es sich um eigenständige Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die ...