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FG Berlin Urteil vom 08.05.2001 - 7 K 8092/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Missbräuchlichkeit eines Benennungsverlangens

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Zahlungen an eine ausländische Gesellschaft genügt die Benennung des tatsächlichen Zahlungsempfängers (Scheckeinreichers), wenn keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, daß die Zahlungen zumindest teilweise in den Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückgeflossen sind, den Anforderungen des § 160 AO.

 

Normenkette

AO § 160; EStG § 4 Abs. 4

 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein alteingesessenes Unternehmen, das im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus tätig ist. Sie beschäftigte im Veranlagungszeitraum 1995 durchschnittlich 98 gewerbliche Mitarbeiter, davon drei Maurer und sechs Steinsetzer.

1994 und 1995 wickelte die Klägerin einige Großaufträge - zum Beispiel Bauvorhaben auf ... dem in ... der ... in ... und der ... in ... - ab und setzte dabei so genannte Leiharbeitnehmer ein, die ihr durch die beiden britischen Gesellschaften „... Ltd.“ und „...“ überlassen worden waren.

In den aufgrund einer Betriebsprüfung bei der Klägerin ergangenen Änderungsbescheiden vom 28. September 1999 erkannte der Beklagte von den Zahlungen von 390.074,00 DM im Jahre 1995 bzw. 138.256,00 DM im Jahre 1996, die die Klägerin an die vorgenannten Firmen geleistet hatte, nur noch die Hälfte als Betriebsausgaben an und berücksichtigte dementsprechend nur noch 195.073,00 DM im Jahre 1995 und 69.128,00 DM im Jahre 1996 als Betriebsausgaben. Die darüber hinaus geleisteten Zahlungen sah der Beklagte als nicht abzugsfähige Aufwendungen an.

Die hiergegen von der Klägerin eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg ebenso der gleichzeitig mit den Einsprüchen gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

In seiner Einspruchsentscheidung führt der Beklagte aus, nach einer Wirtschaftsauskunft des Bundesamtes f...

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