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FG Berlin Urteil vom 05.09.1996 - I 330/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990

 

Tenor

Der Bescheid vom 14. April 1993, mit dem der Einkommensteuerbescheid für 1990 vom 29. November 1991 aufgehoben wurde, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. August 1995 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Streitwert beträgt 1.390,00 DM.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines auf der Grundlage von § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung – AO – ergangenen Bescheides vom 14. April 1993, mit dem der Einkommensteuerbescheid vom 29. November 1991 ersatzlos aufgehoben wurde.

Der Kläger kam am 23. Januar 1990 aus dem Ostteil Berlins in den Westteil der Stadt, wo er am 15. Februar 1990 ein Arbeitsverhältnis aufnahm und Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Dreher erzielte. Seine Ehefrau und seine am Februar 1985 geborene Tochter blieben im Ostteil der Stadt in ihrer in der R. im Stadtteil P. belegenen Wohnung zurück.

Der Kläger meldete unter der Adresse seines Schwiegervaters in der G. im Stadtteil W. seinen Wohnsitz an und erhielt eine Lohnsteuerkarte für das Streitjahr.

Im Rahmen seiner am 25. Oktober 1991 eingereichten Steuererklärung für das Streitjahr gab der Kläger als seine Wohnadresse die G. im Stadtteil W. an, als Wohnadresse seiner Ehefrau die R. und als Zusendeadresse für den Steuerbescheid unter seinem eigenen Namen ebenfalls die zuletzt genannte Wohnung in P. Gleichzeitig begehrte der Kläger die Durchführung der Zusammenveranlagung.

Mit dem Einkommensteuerbescheid vom 29. November 1991 führte der Beklagte für das Streitjahr eine Einzelveranlagung durch. Im Rahmen des hiergegen fristgerecht erhobenen Einspruchs, mit dem der Kläger die Zusammenveranlagung begehrte, führte der Beklagte Ermittlungen darüber durch, ob und in welchem Umfang sich der K...

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