Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Ermittlung des Einkommensteils der der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG unterliegt
Leitsatz (redaktionell)
Die Vorschrift des § 34 Abs. 1 EStG stellte eine reine Tarifvorschrift dar und hat nicht die Wirkung, dass die von ihr erfassten Einkünfte vom Verlustausgleich ausgeschlossen sind.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 3, § 3 Nr. 9, § 24 Nrn. 1, 1a, §§ 26b, 34 Abs. 1 Sätze 1-4, Abs. 2 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Am 4. Oktober 1999 hatte der mit der Klägerin zusammenveranlagte Kläger mit seinem damaligen Arbeitgeber zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung einen Aufhebungsvertrag über das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1999 geschlossen, in dem die Vertragsparteien zu Gunsten des Klägers für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 239 792,00 DM brutto vereinbarten. Der Kläger erzielte im Streitjahr negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb (./. 97 430,00 DM) und aus Vermietung und Verpachtung (./. 219,00 DM), die Klägerin erzielte negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (./. 219,00 DM). Zusätzlich bezogen beide Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (der Kläger in Höhe von 237 734,00 DM - Abfindung 239 792,00 DM abzüglich Freibetrag nach § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz -EStG- von 20 000,00 DM zuzüglich Tantieme von 19 942,00 DM abzüglich Werbungskosten von 2 000,00 DM; die Klägerin von 79 468,00 DM) und Einkünfte aus Kapitalvermögen (Kläger in Höhe von 2 684,00 DM; Klägerin 2 684,00 DM).
In der Einkommensteuererklärung fügte der Kläger in seiner Anlage N, Zeile 11 den Zusatz äVersteuerung nach Fünftelregelung ein.
Im Einkommensteuerbescheid vom 14. Dezember 2001 glich der Beklagte...