Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1991 und 1992
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Mit Vorvertrag vom 28. März 1991 schlossen sich die in der Klägerin vereinten Personen zur „gemeinsamen Nutzung von Funktionsräumen, Sozialräumen, Personal, apperativer und sonstiger Einrichtungen” zusammen, wobei jeder Gesellschafter seine Unabhängigkeit als niedergelassener Zahnarzt mit eigenem Patientenstamm und eigener Abrechnung beibehielt und jeder Zahnarzt selbst in Rechtsbeziehungen zu seinen Patienten trat. Dieser Vorvertrag wurde durch den am 1. Februar 1992 geschlossenen Gesellschaftsvertrag –GV– zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR – Praxisgemeinschaft – mit Wirkung vom 1. Januar 1992 abgelöst. Die GbR wird in den gemeinschaftlichen Angelegenheiten von allen Gesellschaftern gemeinsam rechtsgeschäftlich vertreten (§ 11 1. Halbsatz GV).
Mit Bescheid vom 10. Juni 1992 setzte der Beklagte die Investitionszulage 1991 antragsgemäß in Höhe von 3.251,00 DM unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest, lehnte die Festsetzung der Investitionszulage 1992 mit Bescheid vom 17. Dezember 1993 ab, da der Gesellschaft die Gewinnerzielungsabsicht fehle und daher nur die Beteiligten selbst anteilig anspruchsberechtigt seien und erließ am 31. März 1994 einen Änderungsbescheid 1991, in dem er die Zulage mit 0,00 DM festsetzte.
Die Einnahme-Überschußrechnungen enthalten auf der Einnahmeseite die von den Gesellschaftern zu erbringenden Umlagen und auf der Ausgabenseite die angefallenen gemeinschaftlichen betrieblichen Aufwendungen. Da die Umlagen in den Streitjahren höher festgelegt waren als die Ausgaben, hatte sich jeweils ein Überschuß von 73 00...