Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Berlin Urteil vom 01.10.1997 - II 64/95

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1991 und 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.09.2003; Aktenzeichen III R 5/00)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Mit Vorvertrag vom 28. März 1991 schlossen sich die in der Klägerin vereinten Personen zur „gemeinsamen Nutzung von Funktionsräumen, Sozialräumen, Personal, apperativer und sonstiger Einrichtungen” zusammen, wobei jeder Gesellschafter seine Unabhängigkeit als niedergelassener Zahnarzt mit eigenem Patientenstamm und eigener Abrechnung beibehielt und jeder Zahnarzt selbst in Rechtsbeziehungen zu seinen Patienten trat. Dieser Vorvertrag wurde durch den am 1. Februar 1992 geschlossenen Gesellschaftsvertrag –GV– zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR – Praxisgemeinschaft – mit Wirkung vom 1. Januar 1992 abgelöst. Die GbR wird in den gemeinschaftlichen Angelegenheiten von allen Gesellschaftern gemeinsam rechtsgeschäftlich vertreten (§ 11 1. Halbsatz GV).

Mit Bescheid vom 10. Juni 1992 setzte der Beklagte die Investitionszulage 1991 antragsgemäß in Höhe von 3.251,00 DM unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest, lehnte die Festsetzung der Investitionszulage 1992 mit Bescheid vom 17. Dezember 1993 ab, da der Gesellschaft die Gewinnerzielungsabsicht fehle und daher nur die Beteiligten selbst anteilig anspruchsberechtigt seien und erließ am 31. März 1994 einen Änderungsbescheid 1991, in dem er die Zulage mit 0,00 DM festsetzte.

Die Einnahme-Überschußrechnungen enthalten auf der Einnahmeseite die von den Gesellschaftern zu erbringenden Umlagen und auf der Ausgabenseite die angefallenen gemeinschaftlichen betrieblichen Aufwendungen. Da die Umlagen in den Streitjahren höher festgelegt waren als die Ausgaben, hatte sich jeweils ein Überschuß von 73 00...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Der schnellste Weg: Einnahmen-Überschussrechnung
    Einnahmen-Überschussrechnung

    Mit diesem Buch gelangen Sie schnell und einfach vom Beleg zur fertigen Einnahmen-Überschussrechnung. Mit zahlreichen Beispielen und Kniffen für ein optimales Ergebnis. Damit sparen Sie  Steuern und außerdem Zeit bei der Zusammenarbeit mit Ihrem:r Steuerberater:in.


    BFH III R 5/00
    BFH III R 5/00

      Entscheidungsstichwort (Thema) Keine InvZul für eine GbR (Praxisgemeinschaft) ohne Gewinnerzielungsabsicht  Leitsatz (amtlich) Eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts von mehreren selbständig praktizierenden Ärzten errichtete Praxisgemeinschaft, die ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren