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FG Berlin Urteil vom 01.06.2001 - 10 K 10095/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tätigkeit nach § 14b ZDG - kein Ausbildungsverhältnis

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem „anderen Dienst im Ausland“, mit dem nach § 14b ZDG der Zivildienst ersetzt werden kann, handelt es sich nicht um ein Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. b, § 63 Abs. 1 S. 2; ZDG § 14b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.07.2003; Aktenzeichen VIII R 92/01)

BFH (Urteil vom 15.07.2003; Aktenzeichen VIII R 92/01)

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich dagegen, daß der Beklagte die Kindergeldfestsetzung für seinen am 23. August 1979 geborenen Sohn J rückwirkend von August bis November 1999 aufhob und die Kindergeldzahlungen in Höhe von 1.000,-- DM zurückforderte.

Nach Beendigung seiner Schulausbildung im Juli 1999 bemühte sich J, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden und einen als Zivildienstersatz nach § 14b ZDG anerkannten „anderen Dienst im Ausland“ aufzunehmen. Für die Übergangszeit setzte der Beklagte mit Bescheid vom 25. August 1999 das Kindergeld für J von August bis November 1999 auf monatlich 250,--DM fest.

Seit September 1999 war J freiwillig in der internationalen Jugendbegegnungsstätte „Kloster T“ tätig. Nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und offiziellen Zuweisung nahm er dort im Januar 2000 seinen „anderen Dienst im Ausland“ auf.

Der Beklagte hob mit Bescheid vom 18. Oktober 2000 die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung vom August 1999 auf und forderte die vier Kindergeldraten in Höhe von insgesamt 1.000,-- DM zurück. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies er durch Einspruchsentscheidung vom 9. November 2000 mit der Begründung zurück, der Zeitraum zwischen Beendigung der Schule und Aufnahme des „anderen Dienstes“ habe die Viermonatsfrist überschrit...

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