Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vorsteuerabzug ohne ausreichende Leistungsbeschreibung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG notwendige Leistungsbeschreibung muss so beschaffen sein, dass eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet wird, möglich ist.
2. Dieser Anforderung entsprechen Rechnungen nicht, wenn lediglich pauschale Honorare pro Mann/Tag und pro Monat abgerechnet werden, ohne dass ersichtlich ist, welche Art von Leistung genau vergütet werden soll. Der Hinweis auf die Vereinbarung zu einem Projekt führt zu keiner anderen Beurteilung, wenn diese Vereinbarung den Rechnungen nicht beigefügt ist.
Normenkette
UStG 1999 § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 17
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger machte in seiner Umsatzsteuererklärung für 2004 Vorsteuerbeträge aus zwei Rechnungen der B. GmbH vom 28.12.2004 und 30.12.2004 in Höhe von insgesamt 21.163,20 EUR (Bl. 72 und 73 ESt-Akte II) geltend. Aufgrund der Feststellungen einer Fahndungsprüfung des Finanzamts C. wurde der Vorsteuerabzug versagt, weil die Begleichung der Rechnungen nicht nachgewiesen worden sei und diese daher nach § 17 Umsatzsteuergesetz (UStG) zu berichtigen seien. Auf den Bericht vom 5.5.2009 wird Bezug genommen.
Der Einspruch des Klägers gegen den nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid vom 1.10.2009 hatte keinen Erfolg.
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, die Versagung des Vorsteuerabzugs hieraus sei rechtswidrig, da die Rechnungen bezahlt worden seien. Gemäß beigefügter Wechselko...