Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitsbewertung des Grundvermögens zum 1.1.2009 noch verfassungskonform
Leitsatz (redaktionell)
1. Zwar bestehen Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens nach den Wertverhältnissen zum letzten Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964. Für den Stichtag 1.1.2009 ist die Einheitsbewertung jedoch noch als verfassungsgemäß anzusehen
2. Es ist nicht zulässig, bei der Einheitsbewertung aus einem aktuellen Mietspiegel unter Berücksichtigung von Preisindizes auf den 1.1.1964 zurückzurechnen, weil dies nicht die Mietzinsverhältnisse von 1964 widerspiegeln würde.
3. Dem Gesetzgeber muss im Hinblick auf im Jahr 2010 veröffentlichte BFH-Rechtsprechung, wonach das weitere Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer mit verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere dem Gleichheitssatz, nicht zu vereinbaren sei, eine – am 1.1.2009 noch nicht abgelaufene – Übergangszeit zur gesetzlichen Neugestaltung der Grundsteuer eingeräumt werden.
Normenkette
BewG § 79 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1-2, § 23 Abs. 1, §§ 27, 129 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung von im Westteil Berlins gelegenen Eigentumswohnungen und Garagen auf den 01.01.2009.
I.
Der Kläger erwarb 2007 das Grundstück B.-straße in Berlin, im Wege der Zwangsversteigerung. Das Grundstück ist mit einem 1981 errichteten, unsanierten Wohnhaus bebaut und vermietet.
2008 teilte der Kläger das Grund...