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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 27.03.2014 - 4 K 2166/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung einer Prüfungsanordnung bei nicht möglichem Ausschluss eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Anwendung des § 68 FGO bei Nachholung der Ausführungen zur Ermessensausübung. Begründung einer zweiten Anschlussprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Prüfungsanordnung ist aufzuheben, wenn nicht auszuschließen ist, dass sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderläuft und die Möglichkeit besteht, dass das FA gegen § 10 Abs. 1 BpO 2000 und damit gegen eine aufgrund der Selbstbindung zu beachtende Ermessensrichtlinie verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift dürfen die Ermittlungen (§ 194 AO) im Falle eines Verdachts einer Steuerstraftat oder- ordnungswidrigkeit hinsichtlich des Sachverhalts, auf den sich der Verdacht bezieht, erst fortgesetzt werden, wenn dem Steuerpflichtigen die Einleitung des Strafverfahrens mitgeteilt worden ist.

2. Die Informationsverpflichtung des Steuerpflichtigen über die Einleitung des Strafverfahrens gem. § 10 BpO 2000 muss auch gelten, wenn schon vor Beginn der Prüfung hinsichtlich des prüfungsrelevanten Sachverhalts ein Anfangsverdacht wegen einer Steuerstraftat und/oder Steuerordnungswidrigkeit gem. § 152 StPO besteht.

3. Obgleich die Ermessenserwägungen für eine Prüfungsanordnung nach § 193 Abs. 1 AO gem. § 102 S. 2 FGO ergänzt, nicht aber nachgeholt werden können, greift § 68 S. 1 FGO auch dann, wenn der ursprüngliche Bescheid keine hinreichenden Ausführungen zur Ermessensausübung enthielt und diese in dem „ersetzenden” Verwaltungsakt nachgeholt werden.

4. Bei der zweiten Anschlussprüfung in Folge kann sich das FA nicht auf die Angabe der Norm des § 193 Abs. 1 AO beschränken.

 

Normenkette

AO § 193 Abs. 1, 2 Nr. 2, §§ 199, 194, 121 Abs. 1, §§ 5, 385 Abs. 1, § 397 Abs. 3, § 393 Abs. 1; BpO 20...

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