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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.10.2016 - 2 K 2181/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesamtkaufpreis für bebautes Grundstück. Aufteilung auf Gebäude und Grundstück nach dem Sachwertverfahren. Schätzung des Finanzgerichts. Gebäudenutzungsdauer maximal 100 Jahre. keine Teilwertabschreibung bei Einnahme-Überschussrechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist ein Gesamtkaufpreis für ein Grundstück gezahlt worden und liegt keine zu übernehmende Kaufpreisaufteilung durch die Vertragsparteien vor, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA nach dem Grundsatz der Einzelbewertung auf die erworbenen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Bei selbstgenutzten Objekten stellt grundsätzlich das Sachwertverfahren die angebrachte Methode zur gebotenen Einzelbewertung der Wirtschaftsgüter dar.

2. Der FG hat nach § 96 Abs. 1 S. 1 FGO eine eigene Schätzungsbefugnis. Die Schätzungen des Beklagten oder des Klägers sind dabei jedenfalls insoweit unbeachtlich, als sie nicht nachvollziehbar oder überzeugend sind. Werden Wertermittlungen des Beklagten vom Kläger substantiiert bestritten, hat das Gericht, sofern es nicht über die hinreichende eigene Sachkunde verfügt, das Gutachten eines unabhängigen vereidigten Sachverständigen einzuholen.

3. Hinweise für die Ermittlung des Sachwerts nach den §§ 21 bis 23 der ImmoWertV gibt die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassene Richtlinie zur Ermittlung des Sachwerts (Sachwertrichtlinie) vom 5.9.2012.

4. Eine Gesamtnutzungsdauer von 100 Jahren stellt die äußerste Grenze der Nutzbarkeit eines Gebäudes dar.

5. Eine Teilwertabschreibung kommt bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung nicht in Betracht.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 3; AO § 162 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; ImmoWertV §§ 21-23

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.10.2017; Aktenzeichen X...

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