Entscheidungsstichwort (Thema)
Beginn der Pflicht von Steuerberatern zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt). fehlende Funktionsfähigkeit der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises des Steuerberaters als Umstand im Sinne des § 52d Satz 3 FGO. Ersatzeinreichung nach mehr als sechs Wochen nicht mehr „unverzüglich” im Sinne des § 52d Satz 4 FGO. unter Missachtung von § 52d FGO eingereichte Prozesserklärung unwirksam. Anwendungsbereich des § 52d FGO und Konkurrenz zur Wiedereinsetzung nach § 56 FGO
Leitsatz (redaktionell)
1. Für den Beginn der Pflicht von Steuerberatern zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) gemäß § 52d Satz 2 FGO kann es nicht darauf ankommen, wann der einzelne Steuerberater sich erfolgreich registriert hat und das beSt für ihn tatsächlich eingerichtet worden ist oder wann die letzten Registrierungsbriefe im Rahmen des erstmaligen System-Roll-outs von der Bundessteuerberaterkammer versandt worden sind.
2. Eine aktive Nutzungspflicht gemäß § 52d Satz 2 FGO besteht spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem der Steuerberater seinen Registrierungsbrief von der Bundessteuerberaterkammer erhalten hat. War die erstmalige Registrierung im Nutzerkonto der Steuerberaterplattform nicht sofort möglich, da die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises nicht funktionierte, so verhindert dieser Umstand – die fehlende Funktionsfähigkeit der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises des Steuerberaters – im Sinne des § 52d Satz 3 FGO aus vorübergehenden technischen Gründen eine elektronische Übermittlung.
3. Gründe, die ohne besondere Umstände erst mehr als sechs Wochen nach der Ersatzeinreichung mitgeteilt werden, werden nicht „unverzüglich” im Sinne des § 52d Satz 4 FGO glaubhaft gemacht (...