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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.06.2021 - 2 K 2191/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerungsrecht für Einkünfte eines bei einer Schweizer Fluggesellschaft beschäftigten, in Deutschland ansässigen und im internationalen Luftverkehr tätigen Piloten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz spricht allein das Besteuerungsrecht des Unternehmensstaats (hier: Schweiz) an und schließt das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats (hier: Deutschland) nicht aus. Die Vorschrift enthält auch keine Fiktion der Ausübung der Tätigkeit im Unternehmensstaat.

2. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DBA-Schweiz lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass die Vergütungen nur dann im Ansässigkeitsstaat besteuert werden dürfen, wenn sie im Unternehmensstaat nicht besteuert werden.

3. Für die Frage, ob ein bei einer Schweizer Fluggesellschaft beschäftigter, in Deutschland ansässiger und im internationalen Luftverkehr tätiger Pilot seine Tätigkeit in der Schweiz oder in Deutschland respektive in Drittstaaten ausgeübt hat, kommt es auf seine physische Anwesenheit an. Dabei ist eine tageweise Abgrenzung vorzunehmen.

 

Normenkette

DBA CHE 1978 Art. 15 Abs. 3, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, Nr. 2; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.10.2024; Aktenzeichen VI R 28/22)

 

Tenor

Die geänderten Einkommensteuerbescheide für 2013 und 2014 vom 12. April 2016, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. August 2017, werden dahingehend geändert, dass bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 2013 100 % und für 2014 99 % der Tätigkeitsvergütungen der Tätigkeit des Klägers in der Schweiz zugeordnet werden.

Dem Beklagten wird die Berechnung der festzusetzenden Steuer übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Bekl...

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