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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.06.2009 - 12 K 9380/04 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsverbot des § 3c EStG für Auslands-Bewerbungskosten nicht gemeinschaftsrechtswidrig. Aufteilung von teils auf inländische, teils auf ausländische Einkünfte entfallenden Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Dass die Bewerbungskosten eines Arbeitnehmers für einen Arbeitsplatz im Ausland, der bei einem Erfolg der Bewerbung zu in Deutschland steuerfreien Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis führt, nach § 3c EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, ist nicht EU-rechtswidrig und verstößt insbesondere nicht gegen Art 39 des EG-Vertrages (Arbeitnehmerfreizügigkeit).

2. Richten sich die Bewerbungen eines Arbeitnehmers gleichermaßen auf einen Arbeitsplatz im Inland wie im Ausland, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt Fortbildungskosten je zur Hälfte den inländischen und den ausländischen Einkünften zuordnet (Ausführungen zur Aufteilung von teils auf inländische, teils auf ausländische Einkünfte entfallenden Werbungskosten).

 

Normenkette

EStG 2002 § 3c Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1; EG Art. 39; AO § 162 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Die Kläger waren im Streitjahr miteinander verheiratet und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Klägerin erzielte in den Monaten Januar und März bis Juni 2002 als angestellte Gastprofessorin … der Universität B einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von EUR 17 266. Sie machte zunächst folgende Werbungskosten geltend:

Kosten der doppelten Haushaltsführung:Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte

278

Familienheimfahrten

3 569

Unterkunft

110

Arbeitsmittel

1 174

Fortbildungskosten (Sprachkurs … intensiv)

2 965

Bewerbungskosten

5 553

Kontoführungsgebühren

16

Fachliteratur

2 366

Arbeitszimmer

1 186

Telefon

885

Büromaterial (Post/Kopien/Hono...

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    Einkommensteuergesetz / § 3c Anteilige Abzüge
    Einkommensteuergesetz / § 3c Anteilige Abzüge

      (1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt.  (2) 1Betriebsvermögensminderungen, ...

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