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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.06.2009 - 12 K 8085/06 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung wegen überhöhter Mietzahlungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Mietet eine GmbH von einer aus ihren Hauptgesellschaftern bestehenden GbR noch umzubauende Räumlichkeiten zu einem Mietzins, der einen später während der Umbauphase zu zahlenden Mietzins übersteigt, liegt insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.11.2009; Aktenzeichen I B 111/09)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten – nur noch – über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Gesellschafter der Klägerin sind die Herren B, C, D und E. Die Klägerin betrieb in den Jahren 1998 bis 2004 den Handel mit Fliesen. Mit Wirkung vom 01. Juli 1999 mietete sie aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1999 befristeten Mietvertrages Verkaufs- und Büroräume in F, die im Eigentum ihrer Gesellschafter (zusammengeschlossen als G GbR) standen. Der Mietzins betrug für den gesamten Zeitraum DM 87 000 (entspricht DM 14 500 monatlich) zuzüglich Umsatzsteuer. Während der Mietzeit wollte die Klägerin das Mietobjekt so herrichten, dass sie dort Fliesen ausstellen und mit ihnen handeln konnte. Nach Beendigung der Mietzeit sollte ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden. Die Klägerin konnte den Eröffnungstermin 01. Januar 2000 für ihren Fliesenhandel nicht einhalten; die Eröffnung fand vielmehr erst im März 2000 statt. Der neue Mietvertrag enthielt eine Staffelmiete, und zwar für die Zeit von Januar bis März 2000 DM 5 000 monatlich zuzüglich Umsatzsteuer, für April 2000 DM 11 500 zuzüglich Umsatzsteuer, von Mai bis November 2000 DM 18 000 monatlich zuzüglich Umsatzsteuer und ab Dezember 2000 DM 15 000 monatlich zuzüglich Umsatzs...

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