Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Begrenzung der Bilanzänderung auf die sich aus der Steuerbilanz ergebende Gewinnänderung. Entstehen des Anspruchs auf Investitionszulage. keine Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens
Leitsatz (redaktionell)
1. Unter dem Begriff „Gewinn” i. S. d. § 4 Abs. 2 S. 2 EStG ist der steuerliche Gewinn und nicht der Bilanzgewinn i. S. d. § 4 Abs. 1 EStG zu verstehen, so dass § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Bilanzänderung in Höhe der aus der Bilanzberichtigung resultierenden steuerlichen Gewinnauswirkung und nicht lediglich in Höhe der sich aus der Steuerbilanz ergebenden Gewinnänderung erlaubt.
2. Der Anspruch auf Investitionszulage entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Investition vorgenommen worden ist. Ansprüche auf Investitionszulage sind daher nicht erst im Jahr der Antragstellung, sondern schon mit der Anschaffung der Wirtschaftsgüter zu aktivieren.
3. Der Ertrag aus der Investitionszulage kann nicht über einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten periodisch abgegrenzt werden.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, 2 S. 2, § 5 Abs. 1, 5 S. 1 Nr. 2; InvZulG § 10; HGB § 255 Abs. 1 Nr. 4
Nachgehend
Tenor
Die Bescheide über Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 und 1996 vom 26.07.2006, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.03.2009 werden dahingehend geändert, dass für 1995 ausgehend von einer Bilanzberichtigung in Höhe von 920.927,– DM eine Bilanzänderung in derselben Höhe unter Verwendung von Sonderabschreibungen nach § 4 Fördergebietsgesetz gemäß Anlage 1 und für 1996 ausgehend von einer Bilanzberichtigung in Höhe von 852.235,70 DM eine Bilanzänderung in derselben Höhe unter Verwendung von Sonderabschreibungen nach § 4 Fördergebietsgesetz gemäß Anlage 2 berücksichtigt werd...