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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.07.2022 - 7 K 7089/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile. Streitgegenstand. Steuerbefreiung der von staatlich examinierten Altenpfegern erbrachten Leistungen der Behandlungspflege

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zum Streitgegenstand im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 1 FGO gehört die Teilmenge aller mit dem angefochtenen Verwaltungsakt erfassten Besteuerungsgrundlagen zu denen das Gericht selbstentscheidende Feststellungen getroffen hat.

2. Für die Frage, ob der Steuerpflichtige aufgrund von Vereinbarungen/Rechtsbeziehungen im Sinne des § 4 Nr. 16 Buchst. b-k UStG tätig wurde, kommt es nicht darauf an, ob er die Tätigkeit auch aufgrund von Verträgen mit den Sozialversicherungsträgern in gleicher Weise hätte ausüben können. Entscheidend sind nur die tatsächlich bestehenden Vereinbarungen.

3. Voraussetzung für die Erbringung von eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ist die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter. Zu einer solchen führt nicht allein der Umstand, dass die Steuerpflichtige als staatlich geprüfte Altenpflegerin einer Überprüfung durch eine öffentliche Stelle unterliegt.

4. Zu den nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfreien Leistungen zählen Leistungen der sogenannten Behandlungspflege, jedoch nicht der sogenanten Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, die von staatlich examinierten Altenpfleger(inne)n erbracht werden. Eine Leistungsbeziehung zwischen der pflegenden und der zu pflegenden Person ist nicht erforderlich.

 

Normenkette

UStG § 4 Nrn. 14, 16; EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. g; FGO § 110 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

Abweichend vom Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 25.01.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.05.2022 wird die...

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