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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.12.2013 - 15 K 4236/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks durch einen von mehreren Erbbauberechtigten. für anteiligen Erwerb des Erbbauzinsanspruchs beim Kauf eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks keine Grunderwerbsteuer. Aufteilung nach der Boruttau´schen Formel

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück verkauft, so entfällt regelmäßig ein erheblicher Teil des für das Grundstück vereinbarten Kaufpreises kalkulatorisch auf das automatisch miterworbene Recht auf den Erbbauzins.

2. Der Erwerb des Erbbauzinsanspruchs stellt keinen Grundstücksumsatz dar. Die auf den Erbbauzins entfallende und nach der sog. Boruttau´schen Formel zu berechnende Gegenleistung geht daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ein.

3. Der Sachverhalt, dass beim Verkauf des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks an einen von mehreren Erbbauberechtigten das Erbbaurecht im Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Eigentumsumschreibung des Grundstücks aufgehoben wird, ist nicht anders zu beurteilen, als wenn das Eigentum an dem Grundstück erworben und anschließend die Vereinbarung über die Aufhebung des Erbbaurechts getroffen wird.

4. § 39 ErbbauRG ist mit der Einfügung des § 1 Abs. 7 GrEStG a. F. gegenstandslos geworden.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; ErbbauRG § 39

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.05.2015; Aktenzeichen II R 8/14)

 

Tenor

Abweichend von dem Bescheid vom 09.09.2008 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 13.09.2010 wird die Grunderwerbsteuer auf 4.357 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 53 % dem Kläger und zu 47 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urt...

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