Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung der für Markt- und Messehallen geltenden Raummeterpreise bei der Einheitsbewertung zum 1.1.2006 eines Bau- und Gartenmarkts im Sachwertverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei einem im Sachwertverfahren zu bewertenden Gebäudekomplex, der aus einem Baumarkt mit integriertem 2-geschossigem Büro-, Verwaltungs- und Sozialgebäude (Stahlbeton-Skelett-Konstruktion mit vorgehängter Stahlkassettenwand und Profilblechfassade), einem Gartencenter mit Stahlrahmen-Konstruktion mit Glasverkleidung und überdachtem Außenbereich, einem Drive-In-Bereich (Überdachung auf Stahlkonstruktion) und einem Mietcenter (Containerbau) besteht, sind für den Baumarkteil (Geschosshöhe von 8,67 m bis 9,20 m, umbauter Raum von 76.886 m³, bebaute Fläche von 8.900 m²) und das Gartencenter (Geschosshöhe von 4,75 bis 8,32 m, umbauter Raum 17.244 m³, bebaute Fläche von 11.590 m²) die Raummeterpreise für „Markthallen, Messehallen und dergleichen” (Gebäudeklasse 9.21 in Anlage 15 zu Abschn. 38 BewRGr) anzuwenden und nicht etwa z. B. die für Hochregellager geltenden Raummeterpreise.
2. In den Anlagen 14 und 15 zu Abschn. 38 BewRGr sind für das Sachwertverfahren für unterschiedliche Gebäudeklassen aufgrund von Erfahrungswerten Raummeterpreise festgelegt, die auf den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 beruhen, durch Anwendung des für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 maßgebenden Bauindexes auf die Baupreisverhältnisse in diesem Zeitpunkt umgerechnet und zum Zwecke einer möglichst gleichmäßigen Bewertung grundsätzlich anzuwenden sind.
3. Soweit die BewRGr für die Abgrenzung der verschiedenen Gebäudeklassen voneinander Vorgaben machen, sind diese der Beurteilung zugrunde zu legen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei Zuordnungsschwierigkeiten einzelner Gebäudetypen ...