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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 17.06.2020 - 7 K 8108/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachliche Zuständigkeit in Kindergeldangelegenheiten. Heilung durch Erlass der Einspruchsentscheidung durch die zuständige Behörde. keine Stundung einer durch Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 68 EStG verursachten Kindergeldrückforderung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die örtlichen Agenturen für Arbeit sind eigenständige Behörden, die von den im Wege der Organleihe (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 FVG) errichteten Familienkassen für das Kindergeld im Sinne des EStG zu unterscheiden sind.

2. Agenturen für Arbeit, die nicht zugleich Familienkassen sind, fehlt es an der sachlichen Zuständigkeit in Kindergeldangelegenheiten. Der Rechtsfehler der sachlichen Unzuständigkeit wird jedoch dadurch geheilt, dass die Familienkasse als sachlich und örtlich zuständige Behörde die Einspruchsentscheidung erlassen hat. Die Klage ist dann gegen die letztgenannte Behörde zu richten.

3. Fragen der Zweckmäßigkeit behördlicher Zuständigkeiten sind von den Finanzgerichten bei der Anwendung von Vorschriften über die behördlichen Zuständigkeiten grundsätzlich nicht zu prüfen.

4. Steuerliches Fehlverhalten wie im Streitfall die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 68 EStG durch den Kindergeldberechtigten kann die Stundungswürdigkeit als Voraussetzung einer Stundung ausschließen, wenn dieses eine wesentliche und vorwerfbare Ursache für die unpünktliche Steuerzahlung bzw. hier das Entstehen der Kindergeldrückforderung ist.

 

Normenkette

FGO § 63 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 44 Abs. 2; AO §§ 222, 367 Abs. 2; FVG § 1 Abs. 1 Nr. 11 S. 2; EStG § 68

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Erhebungszuständigkeit für den Streitfall rechtm...

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      (1) Die Klage ist gegen die Behörde zu richten,   1. die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder   2. die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat oder ...

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