Entscheidungsstichwort (Thema)
Im Jahr 2023 von einem Rechtsanwalt per Fax beim Finanzgericht eingereichte Klage unwirksam. nicht auf § 52d FGO hinweisende Rechtsbehelfsbelehrung einer Einspruchsentscheidung nicht unrichtig im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine im Jahr 2023 von einem Rechtswalt beim Finanzgericht nicht über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), sondern durch ein Telefax eingereichte Klage führt zur Unwirksamkeit der Klageerhebung.
2. Eine Rechtsbehelfsbelehrung zur Einspruchsentscheidung, die bezüglich der Erhebung der Klage als elektronisches Dokument lediglich auf § 52a FGO, nicht aber auf § 52d FGO hinweist, ist nicht unrichtig im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO, da ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, eine Klage und ihre Begründung an das Finanzgericht ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d FGO), nicht zu den nach § 55 Abs. 1 FGO zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung gehört.
Normenkette
FGO § 47 Abs. 1 S. 1, § 52a Abs. 1, 3, § 52d S. 1, § 55 Abs. 1, 2 S. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Klage.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2018 bis 2021 eine Shisha-Bar in C…, B…-straße. Im Zeitraum 1. August bis 8. Dezember 2022 führte der Beklagte in dem Betrieb eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Aufgrund der Ergebnisse der Außenprüfung erließ der Beklagte am 26. Mai 2023 einen u. a. auf § 42d Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG – gestützten Lohnsteuer-Haftungs- und Nachforderungsbescheid über insgesamt 46 446,40 EUR.
Gegen den vorgenannten Bescheid legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein, der...