Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkauf von Calling-Karten ist Vermittlungsleistung, wenn der Erwerber nicht davon ausgehen kann, dass der Veräußerer die Telekommunikationsleistung selbst erbringen werde
Leitsatz (redaktionell)
Mit dem Verkauf sog. Calling-Karten (Telefonkarten) werden jedenfalls dann keine Telekommunikationsleistungen, sondern lediglich Vermittlungsleistungen für Leistungen der Plattformbetreiber erbracht, wenn die Erwerber der Karten unter keinem Gesichtspunkt davon ausgehen können, dass der Verkäufer die Telekommunikationsleistungen selbst erbringen werde.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3
Nachgehend
BFH (Urteil vom 10.08.2016; Aktenzeichen V R 4/16)
Tenor
Die Umsatzsteuer für 2010 wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.08.2013 und der Einspruchsentscheidung vom 02.12.2013 auf 27.059,03 EUR und die Zinsen auf 0,00 EUR herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Handel der Klägerin mit so genannten Calling-Karten umsatzsteuerlich als Vermittlungsleistung oder als Telekommunikationsleistung anzusehen ist.
Der Gesellschafter der Klägerin B. betrieb in der Form eines Einzelunternehmens einen Handel mit Telefonkarten, die er an gewerbliche Kunden veräußerte. Mit Hilfe dieser Telefonkarten konnten die Kunden die Verbindung zum gewünschten Gesprächspartner dadurch herstellen, dass sie eine auf der Karte aufgedruckte Servicenummer anriefen, anschließend eine persönliche Identifikationsnummer (PIN)...