Entscheidungsstichwort (Thema)
Nicht im Rahmen des regulären Unterrichts in der Freizeit der Schüler an Schulen durchgeführte Gewaltpräventionskurse nicht umsatzsteuerbefreit
Leitsatz (redaktionell)
1. Von der Steuerbefreiung für Schul- und Hochschulunterricht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, j MwStSystRL nicht erfasst ist ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt. Ein solcher nicht steuerfreier „spezialisierter Unterricht” ist auch bei nicht in den konkreten Lehrplan integrierten Kursen zur Gewaltprävention an Grundschulen anzunehmen, die außerhalb der Unterrichtszeit auf freiwilliger Basis in der Freizeit der Schüler stattfinden.
2. Von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG werden nur die von selbständigen Lehrern persönlich – und nicht durch von diesen beauftragte selbständige Dozenten – erbrachten Unterrichtsleistungen erfasst; Leistungsempfänger muss zudem eine Hochschule, Schule oder andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung der dort genannten Art sein (vgl. BFH, Urteil v. 23.8.2007, V R 10/05, BFH/NV 2007 S. 2217). An Schulen entgeltlich abgehaltene Gewaltpräventionskurse sind daher nicht steuerbefreit, wenn sie durch Subunternehmer abgehalten werden oder Leistungsempfänger die Eltern der an den Kursen teilnehmenden Kinder und nicht die Schulen sind.
3. Die Feststellungslast für die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung liegt beim Steuerpflichtigen, sodass die fehlende Aufklärbarkeit zu seinen Lasten geht.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a; UStG § 4 Nr. 21 Buchst. b; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i; MwStSystRL Art. ...