Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung der Spartenrechnung bei Altverlusten aus dauerdefizitärem Betrieb einer Eigengesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. § 8 Abs. 9 KStG ist u. a. dann anzuwenden, wenn für eine Kapitalgesellschaft § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG zur Anwendung kommt und die Kapitalgesellschaft mehr als eine Tätigkeit ausübt, die bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts jeweils zu einem Betrieb gewerblicher Art führen würde.
2. § 8 Abs. 7 KStG schließt die Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen bei dauerdefizitären Eigengesellschaften juristischer Personen des öffentlichen Rechts aus.
3. Rühren die zum 31.12.2008 festgestellten Verluste zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer aus einem dauerdefizitären Betrieb der Eigengesellschaft her, muss § 8 Abs. 9 KStG auch dann gelten, wenn im Jahr 2009 kein dauerdefizitäres Geschäft mehr ausgeübt wird, weil anderenfalls ein unzulässiger Verlustausgleich ermöglicht würde.
4. § 8 Abs. 9 KStG ist verfassungskonform, auch wenn die Regelung im Streitfall dazu führt, dass die in der Vergangenheit erworbenen und bestandskräftig festgestellten Verlustvorträge weitgehend entwertet werden.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 7, 9, § 34 Abs. 6; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Spartenrechnung gem. § 8 Abs. 9 KStG in Verbindung mit § 34 Abs. 6 KStG 2009 in den Jahren 2009 bis 2012 bei „Altverlusten”.
Bis zum 11. Juli 2005 war der Landkreis B. alleiniger Gesellschafter der im Jahr 1991 gegründeten Klägerin. Seit dem 12. Juli 2005 werden die Anteile an der Kläger...