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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.01.2009 - 3 K 1147/06 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorrangige Nennung des Namens des Ehemannes bei der Zusammenveranlagung und im maschinellen Steuerkonto von Ehegatten ist verfassungsrechtlich unbedenklich

 

Leitsatz (redaktionell)

Weder die speziellen noch der allgemeine verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verleihen der Ehefrau einen Anspruch darauf, dass ihr Name in einem Bescheid über die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer oder im maschinellen Steuerkonto vorrangig vor dem Namen ihres Ehemannes genannt wird. Die Anrede „Herrn … und Frau …” ist eine dem allgemeinen deutschen Sprachgebrauch in Wort und Schrift entsprechende übliche Anrede, die auf keinerlei Verletzung, Unhöflichkeit oder Diskriminierung abzielt.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 3, 2 S. 1, Abs. 1; EStG 2002 § 26b; FGO § 41 Abs. 2 S. 1, § 40 Abs. 2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Mit Einkommensteuerbescheid für 2004 vom … führte das Finanzamt Zehlendorf unter der früheren Steuernummer … antragsgemäß eine Zusammenveranlagung der Klägerin mit ihrem Ehegatten, Herrn Y, durch. Der Bescheid enthielt den handschriftlichen Zusatz: „für Herrn und Frau Y und X”. Infolge Umzugs der Klägerin und ihres Ehemannes in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten wurde diesen mit maschinell erstelltem Schreiben vom … die Zuständigkeit des Finanzamtes Z für die Veranlagung der Einkommensteuer/Kirchensteuer sowie die neue Steuernummer … mitgeteilt (vgl. Bl. 4 Streitakte). Das Schreiben enthielt den Zusatz: „für: Herrn und Frau Y und X”.

Mit ihrem Einspruch vom … machte die Klägerin geltend, die nachrangige Nennung ihres Namens nach dem Namen ihres Ehemannes im Einkommensteuerbescheid sowie im maschinellen Steuerkonto (siehe Schreiben vom …) verletzte ihren verfassungsrechtlich geschüt...

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