Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungen an eine Bank zur Entlassung aus einem Immobilienkredit sind keine Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen einer GbR, die im Zusammenhang mit der Entlassung aus der Haftung für einen Immobilienkredit mit offenen Zins- und Tilgungsrückständen erfolgen und zur Mitwirkung am Verkauf der Immobilie verpflichten, sind nicht als (Sonder-)Werbungskosten abzugsfähig, da sie nicht der Erfüllung der ursprünglichen Darlehensverpflichtung dienen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 1; BGB § 367
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beklagten streiten über die Frage, ob Aufwendungen, die dem Beigeladenen im Zusammenhang mit der Entlassung aus einem von der Klägerin begründeten Kreditverhältnis entstanden sind, als Sonderwerbungskosten anzuerkennen sind.
Die Herren B. und der Beigeladene waren Gesellschafter der Klägerin, die im Streitjahr das Grundstück K. in C. verwaltet hat. Zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie nahmen die Gesellschafter im Namen der Klägerin ein Darlehen bei der Hypo-Vereinsbank auf, das wegen einer Krise auf dem Immobilienmarkt nur teilweise zurückgezahlt wurde.
In einer am 21. und 24.3.2005 unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen und der finanzierenden Bank einigten sich diese dahingehend, dass der Beigeladene gegen eine Zahlung von 625.000 EUR aus dem Darlehensvertrag entlassen werden sollte. Zugleich verpflichtete sich der Beigeladene, bei einem freihändigen, mit Billigung der Bank zu Stande kommenden Verkauf der Immobilie m...