Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung des Übernahmeergebnisses nach § 4 Abs. 4 UmwStG 1995 a. F. bei einer steuerlich rückwirkenden formwechselnden Umwandlung und Anteilsübertragungen der Gesellschafter im Rückwirkungszeitraum. Anschaffungsfiktion des § 5 Abs. 1 UmwStG 1995 bei formwechselnder Umwandlung. verdeckte Einlage keine Anschaffung i. S. d. § 5 Abs. 1 UmwStG 1995
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der formwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG unter Anwendung des UmwStG 1995 in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung bleibt ein etwaiger Übernahmeverlust nicht bereits deshalb außer Ansatz, da § 4 Abs. 6 UmwStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002 v. 23.10.2000 solches vorsieht.
2. Die Rückbeziehung der formwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG gem. § 14 S. 3 UmwStG 1995 a. F. ist zwar steuerlich grundsätzlich zu beachten, kann für sich genommen aber nicht dazu führen, dass die nach dem steuerlichen Umwandlungsstichtag erfolgte offene oder verdeckte Einlage von Kapitalgesellschafts-Anteilen durch die an der GmbH beteiligten Gesellschafter deren Anschaffungskosten der Anteile an der GmbH i. S. d. § 4 Abs. 4 UmwStG 1995 a. F. erhöht. Die Rückbeziehung bewirkt (nur), dass im Verhältnis zwischen den an der Umwandlung beteiligten Rechtsträgern bereits ab dem Übertragungsstichtag die Grundsätze der Mitunternehmerschaft anzuwenden sind. Finden im Rückwirkungszeitraum Rechtsgeschäfte zwischen diesen beteiligten Rechtsträgern statt, werden nicht etwa in Folge der Rückbeziehung der Umwandlung auch jene Rechtsgeschäfte auf einen früheren Zeitpunkt rückdatiert; vielmehr gelten für sie lediglich bereits die steuerlichen Vorschriften, die den umgewandelten Rechtsträger (hier: eine Personengesellschaft) voraussetzen.
3. Die im Rückwirkungszeitraum aus ei...