Entscheidungsstichwort (Thema)
Überlassung von Sportanlagen und Sporthallen ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. steuerfreie Vermietung bei langer Vertragslaufzeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Überlassung von Sportanlagen ist nicht gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei.
2. Der Begriff der Sportanlage ist umsatzsteuerlich autonom auszulegen. Ein Squashcourt stellt eine solche Anlage zur Ausübung des Sports dar.
3. Zwar kann die Vermietung einer Sporthalle steuerfrei erfolgen. Dies setzt aber voraus, dass die reine Grundstücksüberlassung die Einräumung der Nutzungsberechtigung hinsichtlich einer Sportanlage ausnahmsweise überwiegt. Ein insoweit geeignetes Abgrenzungskriterium ist die Vertragslaufzeit.
4. Von einer langfristigen Vermietung der Sportanlage kann nur bei einer mehrjährigen Vermietung ohne Kündigungsmöglichkeit, nicht hingegen bei einer einjährigen Vertragslaufzeit mit Verlängerungsoption ausgegangen werden.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 12 Buchst. a
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie betreibt ein Fitness- und Freizeitcenter auf eigenem Grundstück. Im Rahmen dieser Tätigkeit vermietet die Klägerin verschiedene Räumlichkeiten und Sportanlagen an unterschiedliche Empfänger.
Für die Streitjahre 2006-2008 wurde bei der Klägerin eine Außenprüfung durchgeführt, welche mit Bericht vom 8. Oktober 2012 abgeschlossen wurde. Gegenstand der Prüfung war unter anderem die hier streitige Vermietung an einen Sportverein. Der Verein gliedert sich in drei Abteilungen – Rehasport,...