Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Hinzurechnung der von einem Bauträger als Herstellungskosten von Immobilien aktivierten Bauzeitzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG. Anforderungen an Bildung einer pauschalen Rückstellung wegen Gewährleistungsverpflichtungen eines Bauträgers
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat ein Bauträger von dem Wahlrecht in R 6.3 Abs. 5 EStR Gebrauch gemacht und Bauzeitzinsen als Herstellungskosten von Wohnungen und Gewerbeeinheiten aktiviert, sind die Bauzeitzinsen unabhängig davon kein „Entgelt für Schulden” i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG, ob es sich bei den Wohnungen um Anlage- oder Umlaufvermögen gehandelt hat, ob die die Wohnungen bereits durch Veräußerung aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind und ob die Bauzeitzinsen im laufenden Wirtschaftsjahr oder in Vorjahren entstanden sind (gegen Schleswig-Holsteinischen FG, Urteil v. 21.3.2018, 1 K 243/15, EFG 2018 S. 1284; Anschluss an BFH, Urteile v. 30.9.2003, I R 19/02, BStBl 2004 S. 192; v. 10.3.1993, I R 59/92, BFH/NV 1993 S. 561).
2. Ein Bauträger muss damit rechnen, von den Käufern von Wohnungen und Gewerbeeinheiten aufgrund von Sachmängeln auf Mängelgewährleistungsleistungen in Anspruch genommen zu werden. Der Steuerpflichtige, den insoweit die Feststellungslast trifft, ist verpflichtet, zur Rechtfertigung einer von ihm begehrten pauschalen Rückstellung konkrete Tatsachen, z. B. zu betriebsindividuellen oder branchenüblichen Erfahrungen der Vergangenheit, darzulegen, soweit das nach den betrieblichen Verhältnissen zumutbar ist. Insoweit ist es nicht ausreichend, außer dem pauschalen Hinweis auf Erfahrungen im Bauträgergeschäft keine konkreten Erklärungen zu tatsächlichen Inanspruchnahmen in der Vergangenheit abzugeben.
3. Bei der bilanziellen Abbildung von Gewährleistungsverpflichtungen...